blu donau atelier damböck GmbH

Allgemeine Liefer- und Geschäftsbedingungen

AGB | Lieferbedingungen | Geschäftsbedingungen

1. Allgemeine Bedingungen

Unsere Arbeiten und Lieferungen erfolgen ausschließlich zu nachstehenden Bedingungen, die durch Auftragserteilung anerkannt werden, auch wenn die Geschäftsbedingungen des Auftraggebers dem entgegenstehen. Unsere Angebote sind grundsätzlich freibleibend. Der Auftraggeber kann den erteilten Auftrag nicht widerrufen. Der Auftrag ist zustande gekommen, sobald er vom Auftragnehmer bestätigt wird. Eine eventuelle rechtliche Unwirksamkeit einzelner Punkte der Bedingungen berühren in keiner Weise die vertragliche Wirksamkeit aller übrigen Bedingungen.

 

2. Ausführung

Maß-, Gewichts- und Leistungsangaben sowie Abbildungen sind nur annähernd und unverbindlich. Sämtliche Prospekte, Fotos, Preislisten, Beschreibungen, Entwürfe, Zeichnungen und Kostenvoranschläge – auch soweit sie auf Wunsch des Auftraggebers angefertigt worden sind – verbleiben im Eigentum des Auftragnehmers. Diese Unterlagen dürfen weder kopiert noch Dritten zugänglich gemacht werden. Sie sind dem Auftragnehmer unverzüglich zurückzugeben, wenn der Vertrag nicht zustande kommt. Werden diese Verpflichtungen nicht erfüllt, so gilt eine Bearbeitungsgebühr in der Höhe von 25% (Fünundzwanzig Prozent) der Kostenvoranschlagsumme, als vereinbart. Die Geltendmachung eines weiterführenden Schadenersatzanspruches wird dadurch nicht ausgeschlossen. Der Auftragnehmer behält sich auch für die von ihm erstellten Messestände und deren Ausstattung das Urheberrecht vor.
a.) Falls wir die Arbeiten nach Zeichnungen, Mustern oder Modellen der Auftraggeber ausführen sollen, sind alle Urheberrechte von dem Auftraggeber zu tragen.
b.) Falls der Auftraggeber oder ehemalige Kunde im Besitz unserer Fabrikationselemente ist und sie eigenmächtig nachahmt, übernimmt er die volle Verantwortung und verpflichtet sich, uns unverzüglich über die hergestellte Menge zu unterrichten und ist hiervon eine Urheberrechtsgebühr in der Höhe von 25% des Verkaufswertes zu zahlen.
c.) Für unsachgemäße Verwendung unserer Systemteile bleibt dem Auftragnehmer das Einspruchsrecht vorbehalten.
d.) Durch Vergütung der oben angeführten 25% erwirbt der Käufer keinerlei Anrechte.

 

3. Preisbildung und Zahlungsbedingungen

Die Preise gelten ab Erfüllungsort in EURO zu den am Tag der Lieferung gültigen Preisen. Für die Preise ist ausschließlich das schriftlich bestätigte Angebot maßgebend. Etwaige nicht veranschlagte Mehrlieferungen und Änderungen, auch solche, die aus einer vorher nicht bekannten Bausituation entstehen, werden gesondert berechnet. Treten zwischen der Auftragserteilung und der Auslieferung Änderungen der Selbstkosten ein, wie zum Beispiel der Materialpreis, der Löhne und dergleichen, so gelten die am Tag der Lieferung gültigen Preise. Zahlungen sind nur direkt an den Auftragnehmer zu leisten. Sie haben, sofern nicht ausdrücklich etwas anders vereinbart ist, in der Höhe von 50% bei der Auftragserteilung, der Rest bei Meldung der Versandbereitschaft, bei Messeständen in jedem Fall vor der Eröffnung der Messe zu erfolgen. Die Zurückhaltung der Zahlungen oder Aufrechnung wegen irgendwelcher Gegenansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen. Die Zahlungsfristen sind genau einzuhalten. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist werden unter Vorbehalt der Geltentmachung etwaiger weiteren Verzugschadens Zinsen in der Höhe von 4% über den jeweiligen Diskontsatz der ÖNB ab Fälligkeitstermin in Rechnung gestellt. Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und nur zahlungshalber angenommen. Sie gelten erst als Zahlung, wenn der Gegenwert auf dem Konto des Auftragnehmers gutgeschrieben ist. Diskont- und Wechselspesen sowie alle Nebenkosten hat der Auftraggeber zu tragen. Für rechtzeitige Vorzeigung, Protestierung, Benachrichtigung und Zurückleitung des Wechsels bei Nichteinlösung übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung. Teilzahlungsvereinbarungen haben nur Gültigkeit, wenn sie schriftlich vereinbart werden. Kommt der Auftraggeber mit einer Rate mehr als 14 Tage in Verzug, einer besonderen Mahnung bedarf es hier nicht, wird der gesamte Kaufpreis sofort fällig. Bei Verschiebung von Lieferterminen auf Wunsch des Auftraggebers sind Zahlung zu leisten als wäre vertragsgemäß geliefert worden. Zahlungen sind ausschließlich an die die blu donau atelier damböck gmbh zu entrichten.

 

4. Übergabe und Übernahme

Ist der Auftraggeber mit der Abnahme der Ware oder der Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug, oder hat er seine Zahlungen eingestellt, oder liegen Tatsachen vor, die einer Zahlungseinstellung gleich zu erachten sind, so ist der Auftragnehmer vorbehaltlich seiner sonstigen Rechte berechtigt, vom Auftraggeber Sicherheitsleistung, in der Höhe der Vertragssumme, zu verlangen. Das Gleiche gilt, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Auftraggebers ändern, oder der Auftragnehmer ungünstige Auskünfte über den Auftraggeber erhält. Kommt der Auftraggeber mit der Abnahme, oder der Zahlung in Verzug, oder leistet er die verlangte Sicherheit nicht, so kann der Auftragnehmer ohne setzen einer Nachfrist entweder – den Liefergegenstand ohne Verzicht auf seine Ansprüche bis zu deren Befriedigung wieder an sich nehmen – bei Messeständen den montierten Stand abbauen und zum Werk zurücktransportieren (in diesem Falle gehen die Kosten, auch die einer erneuten Aufstellung, zu Lasten des Auftraggebers) – oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen – oder vom Vertrag zurückzutreten und eine Vertragsstrafe in der Höhe von 25% des Verkaufs- bzw. Mietpreises verlangen. Daneben behält sich der Auftragnehmer das Recht, die Erfüllung des Kaufvertrages zu Beanspruchen, vor. – tritt eine Materialschädigung seitens des Auftraggebers ein, so ist der Auftragnehmer berechtigt, die daraus entstehenden Kosten in Rechnung zu stellen. – Das Mietinventar, insbesondere die Küchenausstattung wird vom Auftragnehmer im gereinigten Zustand übergeben. Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, daß dieses ebenso sauber wieder rückübergeben wird, andernfalls hat der Auftragnehmer das Recht eine Reinigungspauschale von EUR 500,– zu verrechnen.

 

5. Lieferfristen

Die Lieferfrist beginnt erst nach Empfang der Anzahlung sowie etwaiger von dem Auftraggeber zu erbringenden Leistungen – wie zum Beispiel die Stellung von Material – und erst nach Klarstellung aller Unterlagen sowie der technischen und räumlichen Einzelheiten der Ausführung durch den Auftraggeber. Die Lieferfrist ist – auch bei Fixgeschäften – eingehalten, wenn die Sendung innerhalb der Frist versandbereit und dies dem Auftraggeber mitgeteilt ist. Teillieferungen sind zulässig. Die Lieferfrist gilt im übrigen vorbehaltlich unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens des Auftragnehmers oder seines Unterauftragnehmers liegen, insbesonders bei Fällen höherer Gewalt, behördlicher Maßnahmen, Transport und Betriebsstörungen sowie vorbehaltlich von Umständen, die Herstellung bzw. Lieferung übermäßig erschweren oder unmöglich machen, und zwar einerlei, ob diese bei dem Auftragnehmer, Subunternehmer oder Unterlieferanten eintreten, als erfüllt.

 

6. Verpackung, Versand, Gefahrenübergang und Lagerung

Der Versand erfolgt in allen Fällen – auch bei Lieferung durch eigene Leute – auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers. Für Beschädigungen und Verluste während des Transportes wird keine Haftung übernommen. Falls keine bestimmten Versandvorschriften vereinbart worden sind, hat der Auftragnehmer die Versendung auf dem nach seinem Ermessen besten Weg zu erwirken. Eine Versicherungspflicht des Auftragnehmers besteht nicht. Indes ist der Auftragnehmer berechtigt, sie auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers nach eigenem Ermessen zu lagern und als ab Werk oder ab Lager geliefert zu berechnen. Sämtliche zusätzliche Kosten an Material und Arbeitsstunden gehen zu Lasten des Auftraggebers. Auch für dadurch verursachte eventuelle Terminverschiebung übernehmen wir keine Haftung. Bei Kaufständen hat der Auftraggeber in eigenem Namen und auf eigene Rechnung für die Leergutlagerung seines Messestandes zu sorgen. Wird die Organisation vom Auftragnehmer durchgeführt, so hat dieser das Recht die vollen Kosten (inkl. Manipulationskosten) für Leergutlagerung und Stapler an den Auftraggeber weiterzuverrechnen. Werden vom Auftragnehmer kostenlos Logos oder andere Gegenstände, die Eigentum des Auftraggebers sind, gelagert, übernimmt der Auftragnehmer keinerlei Haftung für Diebstahl, Feuer und Beschädigung. Die Kosten für die Entsorgung sind vom Auftraggeber zu tragen.

 

7. Aufbau

Eine etwaige Montage wird von dem Auftraggeber ausgeführt, der auf eigene Kosten gelernte und ungelernte Arbeitskräfte sowie Montagematerial und sonstige für die Montage erforderlichen Mittel zu stellen hat. Wird nach dem Vertrag die Montage von dem Auftragnehmer übernommen und liegt keine besondere Vereinbarung vor, so gilt folgendes: Die Montage wird nach Zeit vergütet, wobei folgende Kosten gesondert in Rechnung gestellt werden.
a.) Die Reisekosten des Personals und Kosten für den Transport von Spezialgeräten und des persönlichen Gepäcks in angemessenem Umfang.
b.) Eine tägliche Auslöse für die gesamte Dauer der Abwesenheit des Personals von seinem Wohnsitz, diese ist auch an Ruhe- und Feiertagen zu zahlen.
c.) Die für die Arbeitszeit vereinbarte Vergütung, incl. Vergütung für Überstunden, Feiertags- und Nachtarbeit nach dem in Österreich für das Personal des Auftragnehmers geltenden gesetzlichen Bestimmungen, berechnet werden.
d.) die geforderte Zeit für
-die Vorbereitung sowie die Erledigung der Formalitäten für Hin- und Rückreise des Personals;
-die tägliche Hin- und Rückfahrt zwischen der Unterkunft und dem Ausstellungsort, wenn sie eine halbe Stunde übersteigt und eine Unterkunft, die dem Ausstellungsort nähergelegen ist, nicht vorhanden ist.
-die Wartezeit des Personals, wenn die Arbeit aus Gründen unterbrochen wird, die der Auftragnehmer nach dem Vertrag nicht zu vertreten hat.
e.) Steuern und Abgaben, die der Auftragnehmer in dem Land, in dem die Montage durchgeführt wird, von dem Rechnungsbetrag zu entrichten hat.

 

8. Reklamationen

Für Mängel der Lieferung, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften zählt, haftet nicht der Auftragnehmer, sofern der Auftraggeber keine Änderungen und Instandsetzungen eigenmächtig veranlaßt hat, unter Ausschluß weiterer Ansprüche – im besonderen auch von Schadenersatzansprüchen – wie folgt: Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich vom Auftragnehmer auszubessern oder neu zu liefern, die nachweisbar infolge eines Umstandes vor dem Gefahrenübergang, insbesonders wegen fehlerhafter Bauart, schlechter Baustoffe oder mangelhafter Ausführung unbrauchbar sind oder deren Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt ist. Vorraussetzung für die Gewährleistung ist in jedem Fall, daß zuvor volle Zahlung geleistet worden ist. Der Auftraggeber hat bei Anzeige der Versandbereitschaft die Ware im Werk des Auftragnehmers auf Mängel zu überprüfen und die Feststellung dieser Mängel dem Auftragnehmer vor der Versendung schriftlich mitzuteilen. Wird dem Auftraggeber die Versandbereitschaft nicht besonders mitgeteilt, so hat er eventuelle Mängel am Tage der Übergabe der Ware schriftlich mitzuteilen. Verspätet erhobene Einwände werden zurückgewiesen. Die Ware gilt als ordnungsgemäß und vollständig ausgeführt, wenn die Mängel nicht rechtzeitig gerügt worden sind. Abnahmetermin und geleistete Arbeiten sind den Monteuren bzw. den Vertretern des Auftragnehmers schriftlich zu bescheinigen. Der Auftraggeber hat die Pflicht, einen verantwortlichen Vertreter zu benennen, der rechtzeitig den Abnahmetermin und die geleisteten Arbeiten bescheinigen kann. Etwaige Beanstandungen sind auf der Bescheinigung zu vermerken und müssen spätestens bis zum Beginn der Messe mitgeteilt werden. Unterbleibt die rechtzeitige Beanstandung, so gelten die Lieferung und alle Arbeiten als genehmigt. Von der Gewährleistung sind ausgeschlossen: Transport-, Emaille- und Glasschäden, Kältemittelverlust und dadurch bedingte Schäden, die beim Auftraggeber durch natürlichen Verschleiß, Feuchtigkeit, Witterungs und Temperatureinflüsse, Mottenfraß, übermäßige Inanspruchsnahme, Nichtbefolgung von Behandlungsvorschriften, Instandsetzungsarbeiten und Eingriffe jeglicher Art von seiten Dritter verursacht werden. Motorwicklungsschaden und Leuchtstoffröhren, sowie alle stromführenden Leitungen und Sicherungen sind von der Gewährleistung ausgeschlossen. Bei vermieteten Gegenständen handelt es sich meist um Gebrauchtwaren. Der Auftragnehmer übernimmt insoweit keine Gewähr wegen normaler Abnützungserscheinungen. Für Unfälle, Sachschäden etc., welche durch unsachgemäße Verwendung und Montage entstehen, haftet der Auftraggeber. Für Unfälle, Sachschäden etc., welche durch unsachgemäße Verwendung und Montage entstehen, haftet der Auftraggeber. Örtliche Gegebenheiten am Platz, den der Kunde von der Messeleitung gemietet hat, können beim Aufbau Änderungen ergeben, für die wir keine Gewähr übernehmen können. Bei Arbeiten nach Holz- und Farbproben wird für genaues Passen von Tönung und Maserung ebenfalls nicht garantiert.

 

9. Eigentumsvorbehalt

Bis zur Tilgung aller offenen Rechnungen, einschließlich aller Nebenforderungen, bleiben alle von dem Auftragnehmer gelieferten Einrichtungen im Eigentum des Auftragnehmers. Ein Weiterverkauf vor entgültiger Bezahlung ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Auftragnehmers zulässig. In einem solchen Fall geht die durch den Verkauf entstandene Forderung auf den Auftragnehmer über. Im Falle von Zwangsvollstreckungen ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Auftragnehmer unverzüglich Anzeige zu machen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die im Eigentum des Auftragnehmers stehenden Sachen auf seine Kosten ausreichend gegen Feuer, Wasser und Diebstahl zu versichern. Versicherungsansprüche werden in Höhe der offenstehenden Forderungen des Auftragnehmers schon jetzt an den Auftragnehmer abgetreten.

 

10. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle die aus dem gesamten Vertragsverhältnis unmittelbar ergebenden Ansprüche und Streitigkeiten – einschließlich der Klage im Urkunden- und Wechselprozeß – ist nach Wahl des Auftragnehmers das Handelsgericht in Linz.

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